LAWINFO

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

QR Code

Aufgaben

Rechtsgebiet:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Stichworte:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Kompetenzvermutung

  • Allgemein
    • Für alle Angelegenheiten, die nach Gesetz oder Statuten nicht der Gesellschafterversammlung zugewiesen sind (vgl. OR 810 Abs. 1)
  • Abgrenzung zur Gesellschafterversammlung
    • Geschäftsführungskompetenzen = alle nicht nach Gesetz oder Statuen der Gesellschafterversammlung zugewiesenen Handlungen und Themen (vgl. 810 Abs. 1)
  • Abgrenzung zu untergeordneten Entscheiden
    • Für unterhalb der Geschäftsführungsebene liegenden Entscheide
      • Voraussetzungen
        • keine Entscheide von übergeordneter Wichtigkeit
        • nur einfaches bzw. übliches Tagesgeschäft)
      • Personen der unteren Entscheidungsebene
        • einzelne Geschäftsführer
        • Direktoren, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte

Inhalt

  • Unübertragbare bzw. unentziehbare Funktionen (vgl. OR 810 Abs. 2 Ziffern 1 – 7)
    • Oberleitung der GmbH
    • Weisungsrecht
    • Recht zur Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle und der Finanzplanung
    • Aufsicht über Geschäftsführungsdelegierte
    • Erstellung Geschäftsbericht (Jahresrechnung, Jahresbericht und ev. Konzernrechnung)
    • Vorbereitung der Gesellschafterversammlung
    • Vollzug der Gesellschafterversammlungsbeschlüsse
    • Benachrichtigung des Richters bei Überschuldung der GmbH
  • Fakultative Funktionen
    • Nach Gesetz oder Statuten zugewiesene, nicht unübertragbare oder unentziehbare Funktionen
  • Dringende Entscheide
    • Jeder Geschäftsführer kann alleine in dringlichen Fällen entscheiden
      • Voraussetzungen
      • Nachholung des Beschlusses der Geschäftsführung (= nachträgliche Genehmigung)
        • Faktische, aber nicht rechtliche Bindung der GF-Kollegen des in Eile Handelnden
        • Zulässigkeit einer gegenteiligen Entscheidung
  • Besondere Situationen
    • Konzern-Untergesellschaft
      • Aufgabe der Selbstverwaltung
      • Achtung: Haftung der Geschäftsführer gegenüber Dritten wegen Pflichtverletzung trotz Genehmigung durch Gesellschafterversammlungsbeschluss
        • extern
          • weiterhin möglich
        • intern
          • wie eine Entlastung
    • Joint-Ventures-GmbH
      • Geschäftsführung entsprechend Vorgaben der Joint-Ventures-Partner
      • Erfordernis der Modifikation der Aufgaben (vgl. OR 810) im Sinne von OR 811 (Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung)
    • Unternehmenskrise
      • Funktionenveränderung der Geschäftsführung
      • Nebst des Tagesgeschäfts sind Sondermassnahmen zu treffen
        • Geschäftsführer muss folgende Interessen abwägen
          • des Unternehmens (GmbH)
          • der Gesellschafter
          • der Geschäftsführung
      • Der Geschäftsführer muss die Handlungsalternativen prüfen, zielführend entscheiden und den Entscheid konsequent umsetzen.

Art. 810 OR

II. Aufgaben der Geschäftsführer

1 Die Geschäftsführer sind zuständig in allen Angelegenheiten, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Gesellschafterversammlung zugewiesen sind.

2 Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen haben die Geschäftsführer folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:

1. die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen;

2. die Festlegung der Organisation im Rahmen von Gesetz und Statuten;

3. die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist;

4. die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen;

5. die Erstellung des Geschäftsberichtes (Jahresrechnung, Jahresbericht und gegebenenfalls Konzernrechnung);

6. die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung sowie die Ausführung ihrer Beschlüsse;

7. die Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung.

3 Wer den Vorsitz der Geschäftsführung innehat, beziehungsweise der einzige Geschäftsführer hat folgende Aufgaben:

1. die Einberufung und Leitung der Gesellschafterversammlung;

2. Bekanntmachungen gegenüber den Gesellschaftern;

3. die Sicherstellung der erforderlichen Anmeldungen beim Handelsregister.

Weiterführende Informationen

Unübertragbare Geschäftsführungs-Funktionen:

  • Unzulässigkeit der Unterstellung unter einen Genehmigungsvorbehalt
  • Widersprechende Statutenbestimmungen stellen eine Einmischung in die Geschäftsführung dar;
  • Ignorierung, gerichtliche Anfechtung oder Nichtigerklärung exklusiver Geschäftsführungszuständigkeiten

» Joint Ventures

» Unternehmenskrise

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.