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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

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Einberufungsfrist und Einberufungsform

Rechtsgebiet:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Stichworte:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einberufungsfrist der Generalversammlung

Bei der Gesellschafterversammlungs-Einberufung gilt es folgendes zu beachten:

Weiterführende Informationen

  • Bei der Terminfestsetzung ist zu berücksichtigen, dass die Einberufungsfrist vom Eingang der Einberufungsmitteilung beim Gesellschafter an zu rechnen ist
  • War die Zustellung nicht rechtzeitig, kann die Gesellschafterversammlung nicht rechtsgültig beschliessen.

Einberufungsform der Generalversammlung

Zur Gesellschafterversammlung wird aufgrund von Gesetz (vgl. OR 805 Abs. 5 Ziffer 1 iVm OR 700) und Statuten wie folgt eingeladen:

  • Schriftlich an die im Anteilsbuch eingetragenen Gesellschafter bzw. an die dort vorgemerkten Anschriften
  • Veröffentlichung im statutarische vorgesehenen Publikationsorgan (idR im Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB)
    • zulässig, aber infolge des bekannten Gesellschafterkreises nicht notwendig

 

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

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