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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

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Einberufungsrecht

Rechtsgebiet:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Stichworte:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung berechtigt sind:

Geschäftsführung:

Revisionsstelle:

  • vgl. OR 805 Abs. 1 Satz 1
  • Einladung der Revisionsstelle als Notmassnahme
  • Einladungsgründe
    • Untätigkeit der Geschäftsführung
    • Gesellschafterinformation
  • Anwendungsfälle
    • Handlungsunfähigkeit der Geschäftsführung (Organverwaisung, zB infolge des Todes des einzigen Geschäftsführers; Organmängel (vgl. auch OR 820 Abs. 1 iVm OR 731b)
    • Unterlassung der Gesellschafterversammlungs-Einberufung durch die Geschäftsführer trotz Einberufungsbedarf (zB OR 820 Abs. 1 iVm OR 725 Abs. 1)
    • Information der Gesellschafter über Niederlegung Revisionsmandat
    • Information der Gesellschafter über schwerwiegende Mängel (vgl. OR 818 Abs. 1 iVm OR 728c Abs. 2 Ziffer 1)
    • Untätigkeit der Geschäftsführung trotz Handlungsbedarf (vgl. OR 820 Abs. 1 iVm OR 728c Abs. 2 Ziffer 2)

Liquidatoren:

Gesellschafter, die mindestens 10 % des Stammkapitals vertreten:

  • Recht auf Einberufung einer Gesellschafterversammlung = Minderheitenschutz
  • Einberufungsbegehren für eine GV (vgl. OR 805 Abs. 5 Ziffer 2 iVm OR 699 Abs. 3)
    • Nennung der Verhandlungsgegenstände
    • Bezeichnung der Anträge
  • Adressat
    • Geschäftsführung
  • Form
    • Schriftlichkeit
  • Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung durch die Geschäftsführer
    • Setzen die Geschäftsführer das Einberufungsbegehren nicht oder nicht zeitnah um, können die Berechtigten die richterliche Einberufung beantragen

Gesellschafterversammlung selbst:

  • = Beschluss der Gesellschafterversammlung, auf Einberufung einer a.o. GV (vgl. OR 805 Abs. 2 iVm OR 700 Abs. 3)
  • Voraussetzungen
    • Beschlussfähigkeit
    • Eine Traktandierung der Gesellschafterversammlungs-Einberufung durch die GV ist nicht notwendig
  • Einberufung und Traktandierung durch die Geschäftsführer

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