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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

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Revisionspflicht

Rechtsgebiet:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Stichworte:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Aktienrecht, auf welches das GmbH-Recht verweist (vgl. OR 818 Abs. 1), sieht 2 Prüfungsvarianten mit unterschiedlichem Prüfungsumfang und einen Prüfungsverzicht vor:

» Ordentliche Revisionspflicht

» Eingeschränkte Revisionspflicht

» Revisionsverzicht (opting out)

Gesetzliche Grundlagen der Revisionspflicht

Ordentliche Revisionspflicht

Eine ordentliche Revisionspflicht besteht für wirtschaftlich bedeutende Unternehmen, d.h. für Gesellschaften, die zwei der nachgenannten Grössen in 2 aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten

  1. Bilanzsumme von CHF 20 Mio.
  2. Umsatzerlös von 40 Mio.
  3. 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt

Weiterführende Informationen

  • Die ordentliche Revision ist die umfangreichste und teuerste Prüfungsart.
  • In der Praxis ist die ordentliche Revision die Ausnahme und die eingeschränkte Revision der Normalfall.

Eingeschränkte Revisionspflicht

Fehlen die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision, darf sich bzw. muss sich die GmbH sog. eingeschränkt prüfen lassen.

Weiterführende Informationen

In der Praxis ist die eingeschränkte Revision der Normalfall und die ordentliche Revision die Ausnahme.

Revisionsverzicht (opting out)

Die GmbH kann sich bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen der Revisionspflicht entschlagen (= opting out).

GmbH-Gründung

Ein bei der GmbH-Gründung vorgesehener Revisionsverzicht erfordert eine Erklärung des Revisionsverzichts in der Gründungsurkunde.

Bestehende GmbH

Will die GmbH inskünftig auf die eingeschränkte Revision verzichten, ist folgendes Vorgehen zu wählen:

  • GmbH hat nicht mehr als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt
  • Zustimmung sämtlicher Gesellschafter durch Verzicht
    • Schriftliche Form
    • Fristansetzung von 20 Tagen, mit dem Hinweis, dass Stillschweigen als Zustimmung gelte

Wirkungsdauer des Revisionsverzichts

Haben die Gesellschafter auf eine eingeschränkte Revision verzichtet, gilt der Verzicht auch für die nachfolgenden Jahre. Jeder Gesellschafter hat indessen das Recht, spätestens zehn Tage vor der Gesellschafterversammlung eine eingeschränkte Revision zu verlangen. Die Gesellschafterversammlung muss diesfalls die Revisionsstelle wählen.

Weiterführende Informationen

  • Der Revisionsverzicht bezieht sich nur auf die Jahresrechnungsrevision und nicht auf die speziellen Revisionen
  • Opting down
    • = Freiwillige Revision, die jedoch den gesetzlichen Vorgaben nicht entspricht
    • Revision durch eine nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Revisionsstelle
      • nicht unabhängiger Revisor
      • nicht zugelassener Revisor
    • Revisionsgegenstand
      • Abweichung vom gesetzlichen Revisionsumfang
      • Abweichung vom gesetzlichen Revisionsinhalt

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