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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

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GmbH-Wiedereintragung

Rechtsgebiet:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Stichworte:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Werden nach Löschung neues Gesellschaftsvermögen und / oder nicht getilgte Verbindlichkeiten bekannt, kann die GmbH durch den Richter wieder eingetragen werden.

Voraussetzungen für ein Wiedereintragungsgesuch ans zuständige Gericht (ehem. Sitz der GmbH) sind:

  1. Antrag
  2. Begründung
    • Glaubhaftmachung eines schützenswerten Interesses an der Wiedereintragung
    • Glaubhaftmachung der Forderungsexistenz.

Im Falle der Wiedereintragung leben die Pflichten der Liquidatoren wieder auf.

Gesetzliche Grundlagen

» HRegV 164: Wiedereintragung

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