Die Gesellschafterversammlung ist
- das (interne) Willensbildungsorgan für die stimmberechtigten Gesellschafter
- das oberste Organ der GmbH (vgl. OR 804 Abs. 1)
- Der Begriff „oberstes Organ“ ist laut Botschaft zur Revision des Obligationenrechts (S. 3204) nicht als hierarchische Überordnung zu verstehen (= sog. Paritätstheorie)
- Die Gesellschafterversammlung kann über ihre gesetzlich vorgeschriebenen Befugnisse hinaus sich alle Kompetenzen aneignen, wie sie will (= sog. Omnipotenztheorie), sofern sie nicht in die gesetzlich umschriebenen Funktionen anderer Organe (Geschäftsführung, Revisionsstelle) eingreift
- das Organ, welches für die GmbH festlegt bzw. wählt:
- Unternehmenszweck (Zweckartikel in den GmbH-Statuten)
- Eigenkapital (Stammkapital)
- Organe (Geschäftsführung und Revisionsstelle, soweit notwendig bzw. Verzicht)
- Aufsicht (Genehmigung Jahresrechnung und Geschäftsbericht)
Die Generalversammlung wird bestimmt durch folgende Aspekte:
» Befugnisse der Gesellschafterversammlung