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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

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Erwerb eigener Stammanteile

Rechtsgebiet:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Stichworte:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Erwerb eigener Stammanteil durch die GmbH steht im Widerspruch zum Kapitalschutz-Anliegen des Gesetzgebers.

Die zuwiderlaufen Interessen betreffen die:

  • Gläubiger: Entzug von Haftungssubstrat
  • geschäftsführenden Gesellschafter: Haftung, falls sich die Rückzahlung als unzulässig erweisen sollte.

Voraussetzung ist aber die Möglichkeit und Absicht zur Fortführung der GmbH.

Der Erwerb eigener Stammanteile ist daher nur unter Voraussetzungen und mit Beschränkungen erlaubt:

» Voraussetzungen

» Erwerb durch Tochtergesellschaft

» Aufhebung Nachschuss- und Nebenleistungspflichten

» Erwerbsform

» Wirkungen

» Widerhandlungsfolgen

Aufgrund von OR 783 Abs. 4 sind die Regeln aus dem Aktienrecht über den Erwerb „eigener Aktien“ analog anwendbar.

Weiterführende Informationen

» Stammanteilrückkauf

Voraussetzungen

Ein Stammanteil-Eigenerwerb ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  • Frei verfügbare Eigenmittel der GmbH
    • Aktiv: Mittel aus frei verwendbarem Eigenkapital (OR 783 Abs. 1)
    • Negativ (keine gebundenen Mittel)
      • nicht AK
      • nicht gesetzliche Reserven
      • nicht statutarische Reserven
  • Limite
  • Höchstobergrenze
    • 35 % [OR 783 Abs. 2]

Literatur

  • DUBS MARKUS, Der Austritt aus der GmbH, REPRAX 1/2002 S. 34
  • WOHLMANN HERBERT, GmbH-Recht, 1997, S. 54 + S. 59

Erwerb durch Tochtergesellschaft

Die gleichen Erwerbsbeschränkungen und Wirkungen wie für die GmbH selbst gelten für deren Tochtergesellschaften (vgl. OR 783 Abs. 4 iVm OR 659 Abs. 1).

Als Tochtergesellschaft betrachtet der Gesetzgeber jede Gesellschaft, an der die GmbH eine Mehrheitsbeteiligung hält (vgl. OR 783 Abs. 4 iVm OR 659 Abs. 2).

Aufhebung Nachschuss- und Nebenleistungspflichten

Besteht eine statutarische Nachschuss- und / oder Nebenleistungspflicht, muss diese für den Stammanteil, den die GmbH erwerben will, vor dem Erwerb aufgehoben werden (vgl. OR 783 Abs. 3).

Der Gesetzgeber will dadurch vermeiden, dass die GmbH selber zu Nachschuss- und Nebenleistungs-Schuldnerin wird.

Erwerbsform

Für den Erwerb eines eigenen Stammanteils gelten die Allgemeinen Regeln der Stammanteilabtretung, unter Berücksichtigung der konkreten Besonderheiten:

  • Schriftliches Verpflichtungsgeschäft (Abtretungsvertrag)
  • Schriftliches Verfügungsgeschäft (Abtretung)
  • Gesellschafterbeschluss
    • Beachtung Quorum (Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der vertretenen Stimmen)
    • Kein Stimmrecht des veräussernden Gesellschafters
  • Ermächtigung der Geschäftsführer zum Erwerb eigener Stammanteile

Weiterführende Informationen

» Stammanteilabtretung

Wirkungen

Der Stammanteil-Eigenerwerb zeitigt folgende Beschränkungen bzw. Pflichten:

Widerhandlungsfolgen

Ein widerrechtlicher Stammanteils-Erwerb durch die GmbH gilt in Lehre und Rechtsprechung nicht als grundsätzlich nichtig, sondern bloss als anfechtbar.

Als nichtig gilt dagegen ein Stammanteils-Erwerb aus gebundenen Mitteln (Verletzung des Kapitalschutzes).

Die Geschäftsführer machen sich bei Verletzung der Regeln von OR 783 gmbh-rechtlich verantwortlich (vgl. OR 827).

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