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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

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Rechte der Geschäftsführer

Rechtsgebiet:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Stichworte:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Geschäftsführer haben folgende Rechte:

Vertretungsbefugnis

  • Innenverhältnis
    • Leitung der GmbH
  • Aussenverhältnis
    • Vertretungsmacht
      • Vertretungsumfang
        • Rechtshandlungen, die der Zweck der GmbH mit sich bringen kann
      • Umfassende Vertretungsmacht
        • Jeder Geschäftsführer ist zur Vertretung der GmbH befugt (vgl. OR 814), auch wenn die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern gemeinsam obliegt (vgl. OR 809)
    • Einzelzeichnungsberechtigung der Geschäftsführer
      • Dispositives Gesetzesrecht (OR 814)
        • alle Geschäftsführer führen Einzelunterschrift
      • GmbH-Statuten
        • Innenverhältnis
          • Möglichkeit, bei Geschäftsführungsbeschlüssen die Einstimmigkeit zu verlangen
          • Möglichkeit, Personen, die intern nicht Geschäftsführer sind, extern zeichnen zu lassen
        • Aussenverhältnis
          • Festlegung der Zeichnungsberechtigung
            • Einzelunterschrift oder Kollektivunterschrift
          • Zulässigkeit, internen Geschäftsführer extern nicht zeichnen zu lassen
          • Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung für die Zeichnungsberechtigten
            • Zulässigkeit der Delegation der Zeichnungsberechtigungs-Festlegung an die Geschäftsführung
    • Vertretungsbefugnis kraft Gesetz oder Statuten
    • Vertretungsbefugnis kraft Gesellschafterversammlungsbeschluss
      • Entzug auch mittels Gesellschafterversammlungsbeschluss, auch ohne wichtigen Grund (vgl. hiezu BGE 81 II 545 ff.)
    • Zeichnungsform
      • Voranstellung der sog. „Firmaunterschrift“, gefolgt durch die handschriftlichen Unterschriften der Vertreter, unter Angabe von Vorname und Name der unterzeichnenden Zeichnungsberechtigten
      • Funktionenhinweis
        • Geschäftsführer
        • bei Drittorganschaft: zB Direktor, Prokurist, Handlungsbevollmächtigter
    • Haftung der GmbH
      • für unerlaubte Handlung eines Geschäftsführers in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen (vgl. OR 817)
      • Voraussetzungen
        • Formeller oder faktischer Geschäftsführer
        • Schädigende Handlung erfolgte in Ausübung einer geschäftlichen Verrichtung (vgl. hiezu BGE 4C.106/2000, Erw. 3a, vom 13.09.2000).

Informationsrechte

  • Grundsätze
    • Jeder Geschäftsführer ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sich zu informieren.
    • Institutionalisierte Information
      • mittels Organisationsreglement
  • Adressat des Auskunftsbegehrens
    • Vorsitzender der Geschäftsleitung
      • Weiterleitung an das Geschäftsführungsmitglied des betreffenden Ressorts
      • Keine Befugnis, Informationen von bestimmten Geschäftsführungs-Mitgliedern fernzuhalten
      • Überwachung
        • rechtzeitiger Information
        • zweckmässiger Information
  • Informationsrecht allgemein
    • Auskunftsbegehren soll
      • der gesetzlichen Geschäftsführungsaufgabe dienen
      • nicht rechtsmissbräuchlich sein
      • zeitlich verhältnismässig sein
      • umfangsmässig verhältnismässig sein
    • Auskunftsverweigerung ist möglich
      • bei der Gefahr der Verletzung von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen
      • bei Auskunftsbegehren, die für die Geschäftsführungsaufgabe nicht erforderlich sind
  • Informationsrecht innerhalb Geschäftsführungs-Sitzungen
    • Uneingeschränkte Auskunft
    • Organisations-Mittel
      • Traktandenliste
        •  Bekanntgabe
          • Ausgangslage
          • Handlungsoptionen und ihre Auswirkungen
          • Empfehlung
      • Aktenübergabe
        • bei umfangreicher Dokumentation – rechtzeitig – vorgängig
        • bei wenig Akten Abgabe auch anlässlich der Sitzung zulässig
          • Rückgabeanordnung bei vertraulichen Dokumenten zulässig
  • Informationsrecht ausserhalb Geschäftsführungs-Sitzungen
    • Weniger weit gehendes Auskunftsrecht
    • Zulässige Auskunft
      • Infos über den aktuellen Geschäftsgang
    • Nicht zulässige Auskunft
      • Nicht Gegenstand des Geschäftsgangs bildende Details
      • Konkrete Informationen über weit zurückliegende Geschäftsvorfälle
      • Gefahr einer Informationsweitergabe
  • Ablehnung des Auskunftsgesuches
    • durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung
      • Vorlage des Auskunftsbegehrens der Gesamtgeschäftsführung
    • durch die Gesamtgeschäftsführung
      • Endgültige Entscheidung
    • Kein Rechtsmittel gegen Entscheid der Gesamtgeschäftsführung

Entschädigung

  • Geschäftsführer haben Anspruch auf angemessene Vergütung.
  • Entschädigungsvarianten
    • Honorar und / oder Gewinnbeteiligung (Tantieme)
    • Honorar-Varianten
      • fixes Geschäftsführer-Honorar
      • erfolgsabhängiges Geschäftsführer-Honorar
  • Gewinnbeteiligung
    • Erfordernis einer statutarischen Bestimmung
    • Erfordernis der Festlegung durch die Gesellschafterversammlung (vgl. OR 804 Abs. 2 Ziffer 6)
    • Bemessungskriterien
      • Umfang der geleisteten Arbeit
      • Erfolg der Geschäftsführung
      • Komplexität des Geschäftsführermandates
      • Verantwortlichkeitsrisiko
      • Finanzielle Lage der GmbH
  • Rückforderungsanspruch der GmbH bei übersetzter Entschädigung
    • Leistungsklage
    • auf Leistung an die Gesellschaft (vgl. OR 800 iVm OR 678)

Weiterführende Informationen

  • Bemessung des GF-Honorar
    • Die GF-Honorarfestsetzung ist ihrer Bandbreite ein Mix zwischen VR-Honorar der Aktiengesellschaft und Mandatshonorierung (vgl. die Bemessungskriterien nach Arbeitsumfang, Erfolg, Komplexität, Risiko und finanzieller Lage der GmbH)
  • Bemessung der GF-Gewinnbeteiligung

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