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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

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Zustimmung der GmbH

Rechtsgebiet:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Stichworte:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Stammanteil-Abtretung bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung (= Vinkulierung) (vgl. OR 786 Abs. 1 Satz 1).

Das Übertragungsprozedere kann folgende Schritte bzw. Situationen beinhalten:

  1. Vorlage des schriftlichen Abtretungsvertrages an die GmbH
  2. GmbH prüft die Gültigkeit des schriftlichen Abtretungsvertrages
  3. Entscheidung der Gesellschafterversammlung (vgl. OR 804 Abs. 2 Ziffer 8) über Zustimmung oder Nichtzustimmung zur Übertragung
    • mit einem Mehr von mindestens 2/3 der vertretenen Stimmen und der absoluten Mehrheit des gesamten stimmberechtigen Stammkapitals (vgl. OR 808b Abs. 1 Ziffer 4)
    • wobei der Veräusserer an der Beschlussfassung teilnehmen darf
      • Ausnahme: die GmbH tritt als Erwerberin des Stammanteils auf (= Erwerb eigener Stammanteile; vgl. OR 806a Abs. 2)
  4. Nichtablehnung des Gesuchs um Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung binnen 6 Monaten nach Eingang
  5. Zustimmung der Gesellschafterversammlung zur Stammanteil-Übertragung
    • Eintritt der Rechtswirksamkeit der Stammanteil-Übertragung (vgl. OR 787 Abs. 1);
    • Eintragung des neuen Gesellschafters in Anteilsbuch der GmbH
  6. Zustimmungs-Verweigerung der Gesellschafterversammlung zur Stammanteil-Übertragung
    • auch ohne Angabe von Gründen möglich (vgl. OR 786 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2);
    • macht das Verpflichtungsgeschäft unwirksam und erfordert ggf. eine Rückabwicklung;
    • begründet Recht des Gesellschafters auf Austritt aus wichtigem Grund  (vgl. OR 786 Abs. 3).

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