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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

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Vetorechte

Rechtsgebiet:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Stichworte:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die GmbH-Statuten können einzelnen Gesellschaftern ein Vetorecht gegen bestimmte Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einräumen:

  • betroffene Beschlüsse
    • Gesellschafterbeschlüsse
  • Nicht betroffene Beschlüsse
    • Entscheide der Geschäftsführer
    • Ausnahme
      • Unterstellung Geschäftsführerentscheide unter die Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung
  • Notwendigkeit, vetobetroffene Beschlüsse zu umschreiben
  • Nachträgliche Einführung des Vetorechts bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter
  • Vetorechte sind persönliche Rechte und damit nicht übertragbar.

Art. 776a OR

II. Bedingt notwendiger Inhalt

1 Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten Bestimmungen über:

5. Vorrechte, die mit einzelnen Kategorien von Stammanteilen verbunden sind (Vorzugsstammanteile);

6. Vetorechte von Gesellschaftern betreffend Beschlüsse der Gesellschafterversammlung;

Art. 807 OR

IV. Vetorecht

1 Die Statuten können Gesellschaftern ein Vetorecht gegen bestimmte Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einräumen. Sie müssen die Beschlüsse umschreiben, für die das Vetorecht gilt.

2 Die nachträgliche Einführung eines Vetorechts bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter.

3 Das Vetorecht kann nicht übertragen werden.

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